Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Nach § 158 Abs. 2 ist die Bestellung in der Regel erforderlich,
Auch bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 1631 b BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich.
Die Grundlagen für die Durchführung einer Verfahrensbeistandschaft entnehmen Sie bitte den Standards für Verfahrensbeistände
des Berufsverbands der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger*innen und Berufsvormünder*innen für Kinder und Jugendliche - BVEB - e.V