Was bedeutet Verfahrensbeistandschaft?

Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

 

 

Nach § 158 Abs. 2 ist die Bestellung in der Regel erforderlich,

 

  1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, 
  2. in Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,
  5.  oder wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommen.

Auch bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 1631 b BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich.

 

Die Grundlagen für die Durchführung einer Verfahrensbeistandschaft entnehmen Sie bitte den Standards für Verfahrensbeistände

 

des Berufsverbands der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger*innen und Berufsvormünder*innen für Kinder und Jugendliche - BVEB - e.V